Unterhaltsanspruch trotz Ausbildungsverzögerung
Die Realschule hatte das Mädchen erfolgreich abgeschlossen und war danach aufs Gymnasium gegangen. Da gab sie allerdings schon nach einem Jahr auf und gönnte sich eine Auszeit von acht Monaten. Anschließend besuchte sie eine private Sprachschule, um nach zweijähriger Berufsausbildung Fremdsprachenkorrespondentin oder Stewardess zu werden. Die Mutter, Verkäuferin mit einem Nettoeinkommen von 2.753 DM, weigerte sich, den Berufsweg der Tochter zu finanzieren: Diese Ausbildung schaffe sie sowieso nicht, meinte die Mutter. Da beim arbeitslosen Vater nichts zu holen war, bezog die Schülerin vorübergehend Sozialhilfe.
Dann beantragte sie beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage - mit Erfolg (1 WF 228/01). Die Mutter dürfte den Geldhahn nur zudrehen, wenn die Tochter ihre Ausbildung planlos und ohne jeden Eifer verfolgte, so das OLG. Eine Zeit des Nichtstuns von acht Monaten berechtige die Mutter nicht dazu. Eltern müssten auch einmal Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, wenn das Kind vorübergehend versage. Jungen Menschen sei auch eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, die (je nach Alter, Entwicklungsstand und Lebensumständen) unterschiedlich lange dauern könne.
Die inzwischen 22-jährige Tochter strebe nun konsequent einen Abschluss an. Man könne ihr die Begabung dazu nicht rundweg absprechen, selbst wenn sie an der Sprachenschule ein Jahr habe wiederholen müssen. Schon in der Realschule habe sie in Fremdsprachen gute Noten gehabt und die Schule bescheinige ihr gute Chancen, die Prüfung zu bestehen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2002 - 1 WF 228/01