Pflichten geschiedener Eltern bei erneuter Heirat
Ein geschiedener Vater hatte die Absicht, eine neue Ehe einzugehen. Er wurde aufgefordert, für das Familiengericht ein Verzeichnis des Vermögens seines Kindes anzufertigen. Ob er dazu verpflichtet ist, wollte der Vater gerichtlich klären lassen.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt das Verzeichnis in seinem Fall nicht für notwendig (4 WF 249/01). Ein Vermögensverzeichnis müsse nur dann erstellt werden, wenn dem Elternteil, der wieder heiraten wolle, die Vermögenssorge für das Kind allein übertragen sei. Diese Vorschrift solle verhindern, dass durch eine erneute Heirat die Vermögensverhältnisse des Kindes 'unübersichtlich' werden, d.h. eine Vermischung und Verminderung des Vermögens eintrete. Diese Gefahr bestehe hier aber nicht, da die geschiedenen Eltern das Sorgerecht und insbesondere die Vermögenssorge gemeinsam ausübten.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2002 - 4 WF 249/01