Vater darf Sohn ein Jahr lang nicht sehen
Wegen der Drogenabhängigkeit ihres Freundes beendete eine junge Frau die problematische Beziehung. Sie zog mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern. Von da an versuchten Mutter und Großeltern, den Vater von dem vierjährigen Kind fernzuhalten. Der rastete deshalb einige Male aus, beschimpfte und bedrohte sie. Dann besann er sich und setzte per Gerichtsbeschluss sein Besuchsrecht durch.
Jugendamt und Familienrichter versuchten es mit Kontakten im Beisein eines Psychologen - die Ex-Freundin blieb jedoch hart. Sie boykottierte jedes Treffen und legte Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss ein. Als schließlich die Umgangspflegerin des Jugendamts vor Gericht aussagte, es sei für den Jungen unerträglich, so im Spannungsfeld zwischen beiden Eltern zu stehen, gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nach und setzte das Umgangsrecht des Vaters für ein Jahr aus (1 UF 134/98). Gegen den Widerstand der Mutter den Kontakt zwangsweise durchzusetzen, würde das kleine Kind zu sehr belasten.
Die Frau fürchte, der Vater werde sich dem Sohn gegenüber nicht verantwortungsvoll verhalten. Nach Drogenabhängigkeit und Entziehung habe er sich psychisch noch nicht ausreichend stabilisiert. Diese Angst sei nachvollziehbar, räumte das OLG ein, auch wenn der Mann mittlerweile berufliche Qualifizierungsmaßnahmen absolviere und auf dem richtigen Weg zu sein scheine. Langfristig müsse allerdings die Situation normalisiert werden: Der Kontakt zum Vater dürfe nicht mit einem von Mutter und Großeltern geprägten Tabu verknüpft bleiben. Man könne nicht den Vater aus dem Leben des Kindes ausblenden, auch wenn dieser viele Schwächen habe.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2002 - 1 UF 134/98