Darf ein Kleinkind beim Vater übernachten?

Eineinhalb Jahre alt war das kleine Mädchen, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft seiner Eltern auseinander ging. Das Kind blieb bei der Mutter, mit dem Vater wurden regelmäßige Kontakte vereinbart. Nach einem Jahr beantragte der Vater eine Ausweitung seines Besuchsrechts: Er hatte für die Tochter in seinem Haus ein Kinderzimmer eingerichtet und wollte, dass sie bei ihm auch übernachtete. Das passte der Mutter überhaupt nicht. Das Mädchen sei sowieso immer übermüdet, wenn es von den Besuchen zurückkehre, behauptete sie. Das Kind 'könne nur bei ihr und sonst nirgends schlafen'.

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich mit der Nachtruhe des kleinen Mädchens befassen (2 UF 262/01). Es bestehe kein Zweifel daran, dass es vom Vater gut betreut werde, stellten die Richter fest. Gerade Besuche mit Übernachtungen könnten die emotionale Bindung des Kindes an den Vater vertiefen. Es werde sich schon daran gewöhnen und abends, wenn es müde sei, einschlafen. Das Kinderzimmer kenne es ja inzwischen.

Die bisherigen Besuche fänden ein Mal pro Woche statt, verbunden mit zwei Autofahrten am gleichen Tag. Das greife in den Alltag des Kindes stärker ein als ein Besuch alle zwei Wochen mit Übernachtung. Wenn sich diese Regelung bewähre, könne das Umgangsrecht des Vaters mit zunehmendem Alter des Kindes erweitert werden. In weiser Voraussicht warnten die Familienrichter die Mutter davor, sich weiterhin mit dem Vater über die Umgangsregelung zu streiten: Es sei ihre Pflicht, die gute emotionale Bindung des Kindes an den Vater zu erhalten.


Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2001 - 2 UF 262/01
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps