Körperliche Misshandlung im Affekt stellt keine 'unzumutbare Härte' dar ...

Eine frustrierte Ehefrau versuchte, von ihrem alkoholkranken Mann loszukommen. Schon bald nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung beantragte sie die Scheidung. Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor sie sich scheiden lassen können - außer die Fortsetzung der Ehe stellt für einen der Partner eine unzumutbare Härte dar. Die Frau wollte das 'Trennungsjahr' nicht mehr abwarten und berief sich auf die Härtefall-Regelung: Sie sei von ihrem Mann körperlich misshandelt worden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die schlagenden Argumente des Ehemannes jedoch nicht für eine 'besondere Härte' (17 UF 411/00). Die Misshandlung sei kein 'grundloser Angriff aus heiterem Himmel' gewesen, erläuterten die Richter verständnisvoll, sondern die Folge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter. Als der Mann sich eingemischt habe, habe die Frau versucht, ihn wegzudrängen - da habe er zugeschlagen. Dies stelle 'lediglich einen einmaligen Vorfall im Affekt' dar und sei deshalb nicht als 'gravierendes eheliches Fehlverhalten' zu bewerten, das eine Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen würde. Über weitere Tätlichkeiten während der Ehe habe sich die Antragstellerin nicht beklagt.


Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2001 - 17 UF 411/00
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