Schwiegersohn muss nachzahlen

Ein Mann brauchte Bares, um seine Bankschulden loszuwerden. Er verkaufte deshalb sein Hausgrundstück je zur Hälfte an seine Tochter und an deren Ehemann. Obwohl der Verkehrswert des Hauses bei 434.900 DM lag, gab es der Vater den Angehörigen für nur 300.000 DM. Als die Ehe in die Brüche ging, verlangte er vom Schwiegersohn einen Nachschlag: Mit 150.000 DM habe dieser seinen Anteil an der Immobilie viel zu billig bekommen, fand der Schwiegervater, so ein günstiges Angebot habe er ihm nur gemacht, weil er mit der Tochter verheiratet gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte den Schwiegersohn zu einer Nachzahlung von 67.450 DM (4 U 3/01). Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei bei diesem Kaufvertrag sehr auffällig; genau genommen habe der Schwiegervater das Grundstück 'halb verschenkt'. In einer Lage, in der jedermann versucht hätte, für das Hausgrundstück einen möglichst hohen Preis zu erzielen, habe es der Eigentümer weit unter Verkehrswert verkauft. Das sei nur geschehen, um seiner Tochter und deren Familie einen Gefallen zu tun - und natürlich im Vertrauen darauf, dass die Ehe Bestand haben würde. Da die Ehe mittlerweile gescheitert sei, entfalle damit auch die wesentliche Geschäftsgrundlage für den Grundstückskauf zum 'Schnäppchenpreis'. Die Vertragsbedingungen müssten dem Verkehrswert des Grundstücks angepasst werden.


Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 2001 - 4 U 3/01
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