Vom Konto des Ehemannes Geld abgehoben

Ein Familienvater fuhr allein in Urlaub. Während seiner Abwesenheit hob die Ehefrau von seinem Kreditkartenkonto (mit ihrer persönlichen Zusatzkarte) fünf Mal 500 DM ab. Von dem Geld finanzierte sie eine Reise mit ihren Kindern und für den ältesten Sohn ein Tennistrainingslager. Einige Wochen später ging das Paar auseinander. Vergeblich versuchte nun der Ehemann, die vom seinem Konto abgehobenen Beträge zurückzubekommen. Seine Frau habe damit bereits die Trennung vorbereitet, so begründete er seine Forderung.

Zur fraglichen Zeit hätten sie noch zusammen gelebt, hielt das Landgericht Detmold ihm entgegen (2 S 72/01). Seine Ehefrau dürfe über sein Konto verfügen, um die Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten. Mit der Benutzerkarte, die er ihr eben dafür überlassen habe, trete sie der Bank gegenüber als seine Bevollmächtigte auf, und zwar im gemeinsamen Interesse.

Der Vorwurf des Mannes, das Geld sei nicht für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden, gehe ins Leere. Von ihrem geringen eigenen Einkommen und dem üblichen Haushaltsgeld hätte seine Frau die Urlaubsreise mit den Kindern und das Tennistraining für den Sohn nicht bezahlen können. Sie habe also in diesem Monat mehr Geld als üblich benötigt und abgehoben, aber für 'ehebedingte Zwecke'. Diese Aufwendungen seien keineswegs 'aus dem Rahmen gefallen', sondern gehörten zur normalen Lebensführung der Familie: Wie der Ehemann sei auch die Frau des Öfteren allein bzw. mit den Kindern verreist; sein Sohn habe auch in den Vorjahren schon ein Tennistrainingslager absolviert.


Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Juli 2001 - 2 S 72/01
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