Dieser Ansicht mochte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht anschließen (13 W 32/96). Die Mutter habe zwar wider besseres Wissen die Vermutung ihres Ehemanns, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, verneint. Dennoch: Einen Anspruch auf Rückzahlung des Unterhalts hätte er nur, wenn sich die Frau zusätzlich zum Ehebruch noch eine "sittenwidrig schädigende Handlung" geleistet hätte. Das sei aber nicht der Fall: Sie habe ihren Mann zwar bewusst im Unklaren über die wahre Vaterschaft gelassen, aber nicht, um ihm vorsätzlich einen Schaden zuzufügen. Eine (rechtliche) Verpflichtung der Mutter zur Aufklärung bestehe nicht.
Der "Scheinvater" wurde vom Gericht an den tatsächlichen Erzeuger des Kindes verwiesen: Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater seien nun auf diesen übergegangen; hier müsse sich der falsche Vater sein Geld zurückholen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1996 - 13 W 32/96 abgedruckt in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Heft 21/97, Seite 1357
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