Zweites Kind vom neuen Freund:

Kurz vor der Scheidung bekam eine Frau ein Kind von ihrem neuen Freund. Ihr Ehemann ließ die Nichtehelichkeit des Kindes gerichtlich feststellen. Nach der Scheidung zahlte er für die Frau 300 DM Unterhalt im Monat. Als diese von ihrem neuen Partner - mit dem sie allerdings nicht zusammenwohnte - ein zweites Kind erwartete, hatte der Ex-Gatte genug. Er beantragte bei Gericht die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht: Die Frau ziehe nur deshalb nicht mit dem neuen Lebensgefährten zusammen, um von ihm weiterhin Geld zu bekommen.

Das Amtsgericht Westerburg gab ihm recht (4 F 566/96). Es wäre "unbillig", ihn weiterhin Unterhalt zahlen zu lassen, da die Frau eine "feste soziale Bindung" eingegangen sei. Das setze nicht notwendig eine "gemeinsame Wohnung und einen gemeinsamen Haushalt" voraus. Die Tatsache, dass sie von dem neuen Partner ein weiteres Kind erwarte, deute trotz getrennter Wohnungen klar auf eine "dauerhafte Verbindung" hin. Damit sei die Voraussetzung dafür erfüllt, die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes aufzuheben.

Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 18. Februar 1997 - 4 F 566/96 abgedruckt in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Heft 21/97, Seite 1339

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