Ehe nach wenigen Tagen zu Ende:

Nachdem es bereits jahrelang ohne Trauschein zusammengelebt hatte, feierte ein Paar Hochzeit. Dabei wurde an nichts gespart: Der Vater der Frau investierte 24 700 DM für eine Riesenfeier. Schon bald sollte er dies für eine Fehlinvestition halten. Denn nur zwei Monate nach der Traumhochzeit erhielt die Frau von ihrem Angetrauten einen Brief. Darin teilte er ihr mit, er habe eine neue Beziehung zu einer anderen Frau begonnen und werde sich von ihr trennen. Weitere vier Wochen später wurde die Ehe geschieden. Der Ex-Schwiegervater verklagte den Ungetreuen auf Schadenersatz für die Kosten der Hochzeitsfeier.

Damit hatte er beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht keinen Erfolg (14 U 86/96). Für einen solchen Anspruch fehle jede rechtliche Grundlage. Der Zweck seiner Aufwendungen sei es gewesen, die Hochzeitsfeier in einem festlichen Rahmen durchzuführen. Dieser Zweck sei ungeachtet des frühen Scheiterns der Ehe erreicht. Der Bräutigam sei weder allein noch zusammen mit der Braut verpflichtet gewesen, diese Kosten zu tragen; das seien "typische Luxusausgaben", die der Bräutigam gar nicht hätte aufbringen können, und die traditionellerweise von den Eltern der Braut übernommen würden. Der Bräutigam habe davon keinen "fortdauernden finanziellen Vorteil", er habe sich also auch nicht "ungerechtfertigt bereichert".

Ebensowenig könne man ihm vorwerfen, den Brautvater absichtlich zu einer teuren Hochzeit überredet zu haben in dem Bewußtsein, danach die Ehe sofort wieder beenden zu wollen. Auch wenn der enttäuschte Ehemann in dem Brief beteuert habe, in ihm seien wegen der "Gefühlskälte" der Frau "alle Liebesgefühle gestorben", sei das kein Beweis dafür, dass er bereits vor der Eheschließung die Scheidung geplant habe. Man könne sich als objektiver Beobachter vielleicht wundern, warum das Paar nach langem Zusammenleben auf ein so kostspieliges Schauspiel Wert gelegt habe. Aber für eine vorsätzliche Schädigung des Schwiegervaters durch den Bräutigam gebe es keine Anhaltspunkte.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1997 - 14 U 86/96

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