Das Landgericht Oldenburg gab ihr recht (8 O 496/95). Wegen seiner Arbeiten am Haus habe der Mann keinen Anspruch auf das Grundstück. Immerhin habe er mit seiner Familie neun Jahre umsonst darin gewohnt. Wenn er also in Haus und Garten geholfen habe, sei das als Gegenleistung für das Wohnen anzusehen. Fraglich sei aber, ob die Schwiegermutter berechtigt sei, die Schenkung wegen "groben Undanks" des Beschenkten zu widerrufen. Auf die Tatsache, dass der Schwiegersohn aus seiner Abneigung ihr gegenüber kein Hehl machte - so sagte er im Streit zu seiner Frau, er kehre nur zurück, wenn "die Alte unter der Erde" sei -, könne sie den Widerruf nicht stützen. Die Äußerung sei im Streit gefallen und nicht für ihre Ohren bestimmt gewesen. Daß der Ex-Schwiegersohn wegen seines Anteils von 7,5 Prozent die Zwangsversteigerung des Hauses beantragt habe, sei dagegen schon eher als schwere Verfehlung zu werten.
Letztlich spiele das hier aber keine so große Rolle mehr, weil die Hauseigentümerin dem Mann das Grundstück "zweckgebunden" übertragen habe, d.h. er hätte als Ehemann der Tochter das Haus einmal übernehmen sollen. Nach dem Scheitern der Ehe sei dieser Zweck als "verfehlt" anzusehen, weshalb die Mutter schon aus diesem Grund den Grundstücksanteil zurückfordern könne.
Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. April 1996 - 8 O 496/95
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