Schwiegermutter fordert nach der Scheidung Grundstücksanteil zurück:

Vor der Hochzeit ihrer Tochter hatte die Eigentümerin eines Hausgrundstücks der Tochter und ihrem Verlobten einen Anteil am Grundstück geschenkt. Mit Hilfe eines Darlehens wurde später das Haus für das junge Ehepaar um- und ausgebaut. Nach neun Jahren ging die Ehe in die Brüche, was der Ehemann unter anderem damit begründete, dass ihm die Schwiegermutter unentwegt "Aufgaben in Haus und Garten" aufgebürdet habe. Die Schwiegermutter widerrief nach der Scheidung die Schenkung des Grundstücks wegen "groben Undanks". Der Ex-Schwiegersohn schickte erst einen bösen Brief, in dem er behauptete, der Grundstücksanteil sei ihm nicht etwa geschenkt, sondern wegen seiner Leistungen für den Umbau übertragen worden. Später beantragte er bei Gericht, das Grundstück zwangszuversteigern und die Eigentümergemeinschaft aufzuheben. Währenddessen hatte die Schwiegermutter bereits auf Rückgabe des Grundstücksanteils geklagt.

Das Landgericht Oldenburg gab ihr recht (8 O 496/95). Wegen seiner Arbeiten am Haus habe der Mann keinen Anspruch auf das Grundstück. Immerhin habe er mit seiner Familie neun Jahre umsonst darin gewohnt. Wenn er also in Haus und Garten geholfen habe, sei das als Gegenleistung für das Wohnen anzusehen. Fraglich sei aber, ob die Schwiegermutter berechtigt sei, die Schenkung wegen "groben Undanks" des Beschenkten zu widerrufen. Auf die Tatsache, dass der Schwiegersohn aus seiner Abneigung ihr gegenüber kein Hehl machte - so sagte er im Streit zu seiner Frau, er kehre nur zurück, wenn "die Alte unter der Erde" sei -, könne sie den Widerruf nicht stützen. Die Äußerung sei im Streit gefallen und nicht für ihre Ohren bestimmt gewesen. Daß der Ex-Schwiegersohn wegen seines Anteils von 7,5 Prozent die Zwangsversteigerung des Hauses beantragt habe, sei dagegen schon eher als schwere Verfehlung zu werten.

Letztlich spiele das hier aber keine so große Rolle mehr, weil die Hauseigentümerin dem Mann das Grundstück "zweckgebunden" übertragen habe, d.h. er hätte als Ehemann der Tochter das Haus einmal übernehmen sollen. Nach dem Scheitern der Ehe sei dieser Zweck als "verfehlt" anzusehen, weshalb die Mutter schon aus diesem Grund den Grundstücksanteil zurückfordern könne.

Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. April 1996 - 8 O 496/95

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