Grundlose Strafanzeige gegen "Ex":

Ein Ehepaar lebte in guten finanziellen Verhältnissen. Nach der Scheidung wollte der Ehemann der Frau "nur" 3000 DM Unterhalt im Monat zukommen lassen. Um ihrem Ärger Luft zu machen, erstattete die Geschiedene bei der Polizei Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Neben der persönlichen Rache hoffte sie durch die Strafanzeige Unterlagen und Beweise bezüglich der Vermögensverhältnisse ihres Ex-Ehemannes zu erhalten. Im folgenden Ermittlungsverfahren wurde ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erlassen und anschließend die Wohn- und Geschäftsräume des Mannes gefilzt. Dabei stellte sich heraus, dass die Anschuldigung erlogen war und die Geschäftskonten einwandfrei geführt wurden. Nach dieser betrüblichen Erfahrung stellte der Mann die Unterhaltszahlung für seine Ex-Frau ein.

Auch das Amtsgericht Aachen sah ihren Unterhaltsanspruch als verwirkt an (29 F 349/96). Die Frau habe mutwillig Anzeige erstattet, nur um sich zu rächen. Wenn sich ein Ehepartner über "schwerwiegende Vermögensinteressen" des anderen mutwillig hinwegsetze, wäre die weitere Zahlung von Unterhalt grob unbillig. Aus einer Strafanzeige könnten beträchtliche wirtschaftliche Nachteile für den Beschuldigten entstehen. Eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung gefährde der Natur der Sache nach Vermögensinteressen, die Hausdurchsuchung könne erhebliche Auswirkungen auf Betrieb und Geschäftspartner haben.

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15. August 1997 - 29 F 349/96

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps