In dem nun folgenden Rechtsstreit, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangte, ging es vor allem darum, ob der Mutter neben der Betreuung der Kinder eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten ist - denn davon hängt die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs ab (XII ZR 117/96). In der Regel muss eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Ehemann verlangt, nicht arbeiten gehen, solange sie Kinder betreut, die noch nicht schulpflichtig sind. (Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, die hier aber nach Ansicht des BGH nicht zutrafen.) Das Argument des Ehemanns, seine Frau habe immer schon als Friseuse gearbeitet, ließ der BGH nicht gelten: Das bedeute nicht automatisch, dass ihr das auch weiterhin zuzumuten sei. Immerhin sei das kleinere der Kinder erst zwei Jahre alt. Den Nebenjob als Friseuse habe sie ausgeübt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, die "ehelichen Lebensverhältnisse" seien durch dieses Zubrot "nicht nachhaltig geprägt worden". Für die Bemessung des Unterhalts komme es daher im wesentlichen nur auf das (bereinigte) Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Mannes an.
Der jahrelange Rechtsstreit ist nach dem Urteil des BGH und trotz zwischenzeitlicher Scheidung der Eheleute immer noch nicht ausgestanden. Denn nun muss die Vorinstanz (nach den Vorgaben der Richter in Karlsruhe) noch über die Höhe des Unterhalts entscheiden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96
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