Kein Umgangsrecht mit einem Hund:
Zwei Eheleute wollten wieder getrennte Wege gehen. Im Scheidungsverfahren hatten sie sich bereits über die Verteilung des Hausrats geeinigt. Als Streitpunkt erwies sich jedoch der vierjährige Pudel, der bei seinem Frauchen bleiben sollte. Diese verbot ihrem Gatten den Kontakt zu dem Tier. Der tierliebende Ehemann forderte daraufhin ein Umgangsrecht mit dem Hund.
Damit hatte er beim Oberlandesgericht Schleswig keinen Erfolg (12 WF 46/98). Ein "Umgangsrecht komme nur hinsichtlich gemeinsamer Kinder in Betracht". Ein Haustier sei dagegen dem Hausrat zuzurechnen. Mit der Aufteilung des Hausrats werde der Zweck verfolgt, die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen endgültig zu klären. Diese Zielsetzung würde durch die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Pudel unterlaufen. Eine entsprechende Regelung könne weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien provozieren.
Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21. April 1998 - 12 WF 46/98