Zur Berechnung des Scheidungsunterhalts:
Ein Mann erhielt (nach der Scheidung) von seinem Arbeitgeber für das einvernehmliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung von fast 80.000 DM. Die Zahlung der Altersrente erwartete der 56jährige erst in vier Jahren. Gegenüber seiner Geschiedenen stellte er sich auf den Standpunkt, bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche sei davon auszugehen, dass er nun vier Jahre lang keinerlei Einkommen beziehe - solange, bis er seine Altersrente bekomme. Seine frühere Ehefrau war dagegen der Ansicht, die Abfindung müsse in die Berechnung ihres Anspruchs einbezogen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm war ebenfalls dieser Auffassung (12 UF 182/97). Die Abfindung des Arbeitgebers ersetze den weggefallenen Arbeitsplatz und den damit verbundenen Einkommensverlust. Sie versetze den Arbeitnehmer in die Lage, die bisherigen Einkommensverhältnisse eine Zeit lang aufrecht zu erhalten und sei zeitlich so zu verteilen, dass auch der Bedarf der ehemaligen Ehegattin sichergestellt werden könne, dessen Höhe sich nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen richte. Die Abfindungssumme sei anteilig monatlich auf die vier Jahre bis zum Erhalt der Altersrente zu verteilen und bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1998 - 12 UF 182/97