Umgangsrecht nun auch für nichteheliche Väter:

Ein unverheiratetes Paar trennte sich, als der gemeinsame Sohn zwei Jahre alt war. Danach hatte der Vater noch einige Monate (unregelmäßig) Kontakt zu seinem Sohn, der bei der Mutter geblieben war, bis diese ihm plötzlich den Umgang verweigerte. Begründung: Der Kontakt mit dem leiblichen Vater hindere den (nun drei Jahre alten) Jungen daran, das gerade mit ihrem neuen Lebenspartner entstehende Vater-Sohn-Verhältnis kontinuierlich weiter aufzubauen und verunsichere das Kind. Da beantragte der Vater die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) stellte sich auf seine Seite, der Vater wird seinen Sohn künftig alle 14 Tage für eineinhalb Stunden sehen können (18 UF 192/98). Nach dem (seit 1.7.1998 geltenden) neuen Kindschaftsrecht habe das nichteheliche Kind ebenso wie das eheliche Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Nur aus triftigen Gründen, die das Wohl des Kindes - sei es nun ehelich oder nicht - nachhaltig berührten, könne ein Vater vom Umgangsrecht ausgeschlossen werden. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich.

Persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen seien für die Entwicklung eines Kindes von beträchtlicher Bedeutung. Dies könne nicht zur Disposition der Mutter stehen, nur weil sie inzwischen eine andere Partnerschaft eingegangen sei. Es sei weder absehbar, ob es bei dieser Partnerschaft der Mutter bleibe, noch nachvollziehbar, inwiefern der Kontakt zum Vater die Beziehung des Kindes zum neuen Lebensgefährten der Mutter gefährden könnte.

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1998 - 18 UF 192/98

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps