Kindesunterschiebung - Kind durch 'künstliche Befruchtung': ... war in Wirklichkeit das Ergebnis eines außerehelichen Verhältnisses der Ehefrau
Da der Ehemann zeugungsunfähig war, beschloss ein Ehepaar, eine künstliche Befruchtung mit fremdem Spendersamen durchführen zu lassen. Doch auch auf diese Weise ging der Wunsch nach einem Kind nicht in Erfüllung. Trotzdem wurde die Frau später schwanger: Sie hatte eine außereheliche Beziehung zu einem anderen Mann begonnen.
Um dies vor dem Ehemann zu verheimlichen, wiederholte die Frau die künstliche Befruchtung und erklärte ihm anschließend, 'nun habe es endlich doch geklappt'. Sie gebar eine Tochter. Erst Jahre später entdeckte ihr Mann, dass sie 'ein Verhältnis hatte' - es dauerte immer noch an -, und die vermeintlich künstlich gezeugte Tochter das Kind seines Rivalen war. Auf der Stelle reichte der Mann die Scheidung ein und wollte auch das vorgeschriebene Trennungsjahr nicht mehr abwarten.
Das Amtsgericht Biedenkopf ersparte es ihm, weil die Fortsetzung der Ehe für ihn eine 'unzumutbare Härte' darstellen würde (3 F 428/97). Die Frau habe nicht 'nur' über Jahre hinweg ein außereheliches Verhältnis gehabt, sondern dem Ehemann bewusst die Unwahrheit über die Herkunft des Kindes gesagt und ihn damit ganz besonders gedemütigt. Es sei ein gravierender Unterschied, ob ein Kind im Einverständnis des Ehemannes aus der künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines unbekannten Mannes hervorgehe, oder ob es einem 'ehewidrigen Verhältnis entstamme'. Das Unterschieben des Kindes stelle eine so schwer wiegende Verletzung der ehelichen Pflichten dar, dass man es dem Ehemann nicht zumuten könne, das Trennungsjahr vor der Scheidung abzuwarten.
Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 3. März 1998 - 3 F 428/97