Luxusunterhalt verlangt

Unter reichen Eheleuten gelten auch nach einer Scheidung andere Maßstäbe als bei Normalverdienern: Der bedürftige Ehegatte erhält nicht - wie üblich - einen Prozentsatz des Einkommens des leistungsfähigen Partners. Es kommt vielmehr auf den Lebensstandard an, der zum Zeitpunkt des Zusammenlebens "typisch" war; aus dem ist "unter Berücksichtigung der Einzelbedürfnisse" des Unterhaltsberechtigten die Höhe von dessen Ansprüchen abzuleiten.

In einem Unterhaltsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Bamberg wollte eine Frau nach langer Ehezeit und Erziehung von drei Kindern auch nach der Scheidung am außergewöhnlich hohen Einkommen ihres Ehemannes teilhaben (7 UF 261/97). Der Mann ließ sich zwar nicht so genau ins Portemonnaie schauen, hatte aber eingeräumt, in Höhe von 18.000 DM leistungsfähig zu sein. Die Ehefrau legte ihrerseits in Heller und Pfennig dar, wie viel Geld sie benötigte, um auch künftig ein Leben in Wohlstand führen zu können.

Das Ergebnis der richterlichen Prüfung: ein Bedarf von rund 14.646 DM. Eingerechnet wurde ein beachtlicher Betrag von knapp 2.798 DM für die Altersversorgung der Frau - deutlich höher als der höchste Beitrag in der gesetzlichen Altersversorgung -, weil sie in ihrem fortgeschrittenen Lebensalter für eine angemessene Altersversorgung viel Geld aufwenden müsse. Und für Wohnbedarf einschließlich Nebenkosten wurden 2.000 DM anerkannt, obwohl die Frau im eigenen Wohnhaus lebt, weil das Paar schon "während des ehelichen Zusammenlebens zwei Wohnhäuser" bewohnt habe.

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. August 1998 - 7 UF 261/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps