Kein Umgangsrecht für nicht eheliche Lebensgefährten
Eine Ärztin und Mutter zweier Kinder (der Vater der Kinder war schon gestorben) trennte sich wegen einer neuen Beziehung von ihrem Freund, einem Physiker, mit dem sie mehrere Jahre zusammen gelebt hatte. Vergeblich versuchte der Mann, bei Gericht die Erlaubnis durchzusetzen, die Kinder weiterhin regelmäßig zu sehen.
Kurz und bündig beschied ihn das Oberlandesgericht Bamberg, dass ein Umgangsrecht für nicht eheliche Lebensgefährten nun einmal vom Gesetz nicht vorgesehen sei, auch wenn er oder sie als Bezugsperson für die Kinder durchaus sehr wichtig sein könne (2 UF 282/98). Der Gesetzgeber habe das Umgangsrecht auf einen sehr kleinen Personenkreis beschränkt, der üblicherweise dem Kind besonders nahe stehe, und das vorwiegend aus rechtspolitischen Gründen: Er habe so eine Mehrbelastung der Gerichte vermeiden wollen. Diese müssten sonst nämlich in solchen Fällen jedes Mal prüfen, ob ein nicht ehelicher Lebensgefährte wirklich eine elternähnliche Funktion für das Kind oder die Kinder gehabt habe, und das wäre äußerst aufwändig.
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 1999 - 2 UF 282/98