Sittenwidrige Unterhaltsvereinbarung: Unterhaltskürzung, wenn Mutter die Kinder zu sich nimmt
Eine Ehe ging in die Brüche, die Frau hatte sich einen neuen Lebensgefährten auserkoren und zog aus der Wohnung aus. Danach schloss sie mit ihrem Ehemann, einem selbstständigen Landarzt, einen notariellen Ehevertrag, in dem sie einen monatlichen Unterhalt von 2000 DM vereinbarten. Darüber hinaus wurde abgemacht, dass sich dieser Unterhaltsanspruch erheblich verringern sollte, wenn die Frau die zwei Kinder (oder auch nur eines ihrer Kinder) zu sich nehmen sollte. Trotz der vertraglichen Vereinbarung kam es später zum Streit über den Unterhalt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte den Unterhaltsvergleich der (inzwischen geschiedenen) Eheleute für sittenwidrig und nichtig (2 UF 23/99). Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Mutter große finanzielle Nachteile hinnehmen müsste, wenn sie die (damals 13 und 14 Jahre alten) Kinder zu sich nähme. Eine solche Regelung setze sich bewusst über das Wohl der Kinder hinweg und mache sie zum Gegenstand eines Handels.
Der Vater hatte diesen Handel natürlich mit Sorge um die Kinder begründet: Er habe verhindern wollen, dass die Kinder in ein 'ungünstiges Umfeld' gerieten, meinte er, denn der jetzige Partner seiner Frau habe früher Suchtprobleme gehabt. Damit überzeugte er das Gericht allerdings nicht: Der Vater dürfe sich nicht auf diese Weise über die enge Bindung der Kinder zur Mutter hinwegsetzen, heißt es in dem Urteil, die sie bis zur Trennung allein erzogen habe. Als Arzt mit einer Landpraxis, der auch abends und am Wochenende Bereitschaftsdienste und Krankenbesuche absolvieren müsse, sei er überhaupt nicht in der Lage, sich so um die Kinder zu kümmern wie die nicht erwerbstätige Mutter.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2000 - 2 UF 23/99