Streit um Kontakt mit Kind: Untersuchung für ein kinderpsychologisches Gutachten kann nicht mit Androhung von Zwangsgeld erzwungen werden

Ein unverheirateter Vater, der sich mit der Mutter seines Kindes zerstritten hatte, stellte bei Gericht einen Antrag auf Umgangsrecht. Die Mutter verhindere planmäßig seinen Kontakt mit dem Kind, der deshalb gerichtlich angeordnet werden müsse. Das Familiengericht beschloss, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, um die Konsequenzen der familiären Situation für das Kind abklären zu lassen. Der Mutter wurde für den Fall, dass sie den Kontakt des Sachverständigen zu dem Kind verweigere, ein Zwangsgeld angedroht. Dagegen legte die Mutter Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab ihr Recht, zumindest was die Androhung des Zwangsgelds betraf (13 WF 789/99). Das sei unzulässig, denn grundsätzlich könne niemand gezwungen werden, sich psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Deshalb könne man auch die Mutter nicht dazu zwingen, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen, damit dieser ein kinderpsychologisches Gutachten ausarbeiten könne. Das hindere das Familiengericht allerdings nicht daran, dieses wenig kooperative Verhalten der Mutter zu bewerten und sich ein eigenes Bild von Kind und Eltern zu machen.


Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 2000 - 13 WF 789/99
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps