Alkoholikerin vereinbart mit ihrem Mann Unterhaltsverzicht

Eine verheiratete Verkäuferin verlor 1995 wegen ihrer Alkoholprobleme den Arbeitsplatz. Verdient hatte sie zuletzt 1.175 DM brutto. Danach verfiel sie immer mehr dem Alkohol bis zur Verwahrlosung und wurde schließlich vorübergehend zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Abteilung eingewiesen. Ihr Ehemann beantragte im Sommer 1996 beim Vormundschaftsgericht, als Betreuer für seine Frau eingesetzt zu werden, weil sie geschäftsunfähig sei. Im November schloss er mit ihr vor dem Notar einen Ehevertrag: Darin erklärte sich die Frau bereit, im Fall einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich und "die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not" zu verzichten. Zwei Monate später reichte der Mann den Antrag auf Scheidung ein. Als die kranke Frau danach von Sozialhilfe leben musste, focht sie den Ehevertrag an.

Vom Oberlandesgericht Köln bekam sie einen nachehelichen Unterhalt von 2.743 DM monatlich zugesprochen, weil der Ehevertrag gegen die guten Sitten verstoße (4 UF 113/98). Zwar könnten Ehepaare durchaus einen Unterhaltsverzicht vertraglich vereinbaren - auch hier gelte die Vertragsfreiheit -, der aber nichtig sei, wenn er zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen werde.

Das treffe hier zu: Dass die arbeitsunfähige Frau nach einer Scheidung auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, sei (spätestens nach dem schweren Rückfall, der zu ihrer Einweisung in die Psychiatrie geführt habe) absehbar gewesen. Mit dem Ehevertrag habe der Mann eindeutig den Zweck verfolgt, sich der Frau "finanziell zu entledigen" und seine Unterhaltsverpflichtung auf die öffentliche Hand abzuwälzen. Das sei nicht nur deshalb sittenwidrig, weil es den Sozialhilfeträger belaste: Auf diese Weise eine kranke Frau zu übervorteilen, mit der der Mann immerhin 25 Jahre verheiratet gewesen sei, widerspreche jedem Anstandsgefühl.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1998 - 4 UF 113/98

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