Vom Oberlandesgericht Köln bekam sie einen nachehelichen Unterhalt von 2.743 DM monatlich zugesprochen, weil der Ehevertrag gegen die guten Sitten verstoße (4 UF 113/98). Zwar könnten Ehepaare durchaus einen Unterhaltsverzicht vertraglich vereinbaren - auch hier gelte die Vertragsfreiheit -, der aber nichtig sei, wenn er zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen werde.
Das treffe hier zu: Dass die arbeitsunfähige Frau nach einer Scheidung auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, sei (spätestens nach dem schweren Rückfall, der zu ihrer Einweisung in die Psychiatrie geführt habe) absehbar gewesen. Mit dem Ehevertrag habe der Mann eindeutig den Zweck verfolgt, sich der Frau "finanziell zu entledigen" und seine Unterhaltsverpflichtung auf die öffentliche Hand abzuwälzen. Das sei nicht nur deshalb sittenwidrig, weil es den Sozialhilfeträger belaste: Auf diese Weise eine kranke Frau zu übervorteilen, mit der der Mann immerhin 25 Jahre verheiratet gewesen sei, widerspreche jedem Anstandsgefühl.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1998 - 4 UF 113/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|