13-Jähriger verweigert Kontakt mit dem Vater: Gericht ordnet Treffen während halbjähriger Probezeit an
Einem geschiedenen Mann zeigte sein Sprössling die kalte Schulter. Der 13-jährige Junge lebte bei der Mutter, die den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Verflossenen auch nicht gerade beförderte. Er brauche den Vater nicht, meinte der Junge bei der richterlichen Anhörung, und verweigerte jeglichen Kontakt. Das Familiengericht lehnte (nach Gesprächen mit allen Beteiligten) den Antrag des Mannes auf eine Umgangsregelung ab. Der Vater aber ließ nicht locker und zog von einer Gerichtsinstanz zur nächsten, um den Kontakt gegen den Widerstand von Mutter und Sohn durchzusetzen.Nach der Beratung durch einen psychologischen Sachverständigen ordnete das Kammergericht in Berlin ein paar Treffen an, die während einer Probezeit von einem halben Jahr stattfinden sollten (13 UF 9842/99). Das Kind könne die Folgen einer endgültigen negativen Entscheidung im Augenblick nicht abschätzen und die Bedeutung des Umgangs mit dem Vater für seine Entwicklung noch nicht erkennen. Gerade, um in dieser Frage später zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommen zu können, müsse der Junge die Möglichkeit haben, seinen Vater zu sehen. Auch wenn sich der Junge bei der Begegnung in Anwesenheit des Gutachters teilnahmslos und uninteressiert gezeigt habe, müsse man doch wenigstens versuchen, ihm den Vater wieder näherzubringen. Das solle behutsam geschehen; begleitet von einer neutralen Person solle er den Vater einmal im Monat für zwei bis drei Stunden treffen.
Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juli 2000 - 13 UF 9842/99
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