Kein Scheidungsunterhalt ohne Adresse
Eine Frau verklagte ihren Ex-Mann auf nachehelichen Unterhalt. Obwohl ihr das Familiengericht 957 Mark monatlich als Unterhalt zugesprochen hätte, wird sie nichts bekommen, weil sie im Lauf des Prozesses umgezogen war und sich anschließend weigerte, ihre neue Anschrift anzugeben.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte, die an sich zulässige Klage - die Klageschrift habe die damalige Adresse der Frau enthalten - sei durch ihre Weigerung unzulässig geworden (10 UF 18/98). Jeder Kläger müsse nämlich seine Anschrift angeben und dadurch dokumentieren, dass er auch bereit sei, sich gegebenenfalls nachteiligen Folgen des Verfahrens zu stellen (z.B. die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, wenn er verliere). Dass sich die Frau von ihrem Ex-Mann bedroht fühle, rechtfertige ihr Verhalten nicht (mehr): Ihre Vorwürfe seien zwar gravierend - der Mann habe ihr aus Rache die Autoreifen zerstochen und ihren Kater erschlagen, was der angebliche Übeltäter allerdings bestreite -, die Vorfälle lägen aber schon mehr als zwei Jahre zurück, und sie wohne jetzt in einer anderen Stadt. Deshalb könne man nun nicht mehr davon ausgehen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, ihre Anschrift geheim zu halten.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 1998 - 10 UF 18/98