Für Todesfall vorgesorgt?: Sohn will Geld von seiner Mutter für Beerdigung und Grabpflege nicht mehr herausrücken

Eine Mutter übergab ihrem Sohn 20.000 DM, die für Beerdigungskosten und Grabpflege nach ihrem Tod gedacht waren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte er den Betrag verzinslich anlegen. Die Abmachung sollte zwar unwiderruflich sein, später überlegte es sich die Mutter aber doch anders und forderte die Summe plus Zinsen zurück. Begründung: Der Sohn habe sich das Geld ohne ihre Ermächtigung von der Bank in bar auszahlen lassen. Der Filius pochte jedoch auf die 'unwiderrufliche Zweckbindung' der Summe. Man habe die Vereinbarung sogar schriftlich festgehalten, er müsse das Geld also nicht zurückgeben.

Das Oberlandesgericht Köln war anderer Auffassung (11 W 51/00). Die Mutter habe sich keineswegs verpflichtet, dem Sohn den Geldbetrag auf Dauer zu überlassen. Denn der Sohn habe das Geld nur unentgeltlich verwalten sollen - und zwar ausschließlich im Interesse der Mutter, ohne selbst einen finanziellen Vorteil davon zu haben. Für ihn sei die Zweckbindung verbindlich, die Mutter könne die Abmachung aber jederzeit rückgängig machen. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, warum sich die Frau in der Verfügung über ihr Geld selbst einschränken sollte.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2000 - 11 W 51/00

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