Einblick ins Schulheft: Geschiedener Vater will über die schulischen Leistungen seiner Kinder informiert werden
Die zwei Kinder eines geschiedenen Ehepaars, neun und sieben Jahre alt, lebten bei der Mutter. Der Vater sah die Kinder regelmäßig alle 14 Tage, das Sorgerecht übten die Eltern gemeinsam aus. Zum Streit führte das Bedürfnis des Vaters, die schulischen Leistungen seiner Kinder ständig zu kontrollieren. Um seinen Vorhaltungen über 'unordentliche Schulhefte' zu entgehen, gab ihm seine Ex-Frau die Schultaschen nicht mehr. Per Gerichtsbeschluss wollte daraufhin der Mann seine Geschiedene verpflichten, ihm die Klassenarbeits- und Schulhefte regelmäßig vorzulegen: Anders könne er über den jeweils aktuellen Lehrstoff und den Stand der schulischen Leistungen der Kinder nicht auf dem Laufenden bleiben.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt diesen Anspruch für übertrieben (8 UF 222/00). Die Mutter, die die Kinder betreue, dürfe trotz des gemeinsamen Sorgerechts über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Sie müsse den Vater nicht über alle Einzelheiten des Schulalltags informieren, sondern nur über wirklich wichtige Dinge. Wenn er die Kinder treffe, könne er mit ihnen ja jederzeit auch über die Schule reden. Natürlich müsse der Vater Kopien von allen Zeugnissen bekommen. Darüber hinaus könne er an Elternsprechtagen teilnehmen, um an der schulischen Entwicklung der Kinder mitzuwirken.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2000 - 8 UF 222/00