Onkel und Tante vor der Tür

Eine Tante wollte mit aller (Gerichts-)Gewalt den Kontakt mit einem Kind erzwingen. Vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken erhielt sie eine herbe Abfuhr (3 W 22/99). Sie habe kein verwandtschaftliches Recht darauf, das Kind regelmäßig zu sehen, bedeuteten ihr die Richter.

Nur besonders nahe stehenden Personen gebe der Gesetzgeber das Recht, mit einem Kind persönlich Kontakt zu pflegen. Und dieser Personenkreis sei im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend aufgeführt: Großeltern, Geschwister, Ehegatten und frühere Ehegatten eines Elternteils sowie Pflegepersonen, "wenn dies dem Wohl des Kindes" diene. Dass Tanten und Onkel hier nicht genannt würden, sei Absicht und stelle keineswegs eine Gesetzeslücke dar. Schon gar nicht sei das Grundgesetz, also der Schutz von Ehe und Familie, berührt. Denn "Familie" sei verfassungsrechtlich gesehen nur die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, nicht hingegen die Beziehung zu anderen Verwandten.

Der Gesetzgeber habe sich durchaus etwas gedacht, als er anderen Verwandten kein eigenes Umgangsrecht eingeräumt habe. Insbesondere solle dadurch die Zahl von Familienstreitigkeiten vor Gericht gering gehalten werden.

Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. März 1999 - 3 W 22/99

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