Kontakt zum Vater abgerissen: Nach Wiederheirat der Mutter sollen Kinder den neuen Ehenamen erhalten

Eine Ehe ging in die Brüche. Der Vater wollte von seinen beiden Kindern nichts mehr wissen. Schon längere Zeit war der Kontakt abgerissen, ganz ausdrücklich hatte er erklärt, auch künftig keinen Umgang mit ihnen zu wünschen. Als die Mutter wieder heiratete, sollten die Kinder aus erster Ehe den neuen Ehenamen erhalten. Der Vater weigerte sich jedoch, der Namensänderung zuzustimmen. Das von der Mutter eingeschaltete Familiengericht hörte alle Beteiligten an - Kinder, Eltern und das Jugendamt - und setzte sich dann über den Willen des Vaters hinweg. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Bamberg fand daran nichts auszusetzen (7 UF 39/00). Man könne unter bestimmten Voraussetzungen auf die eigentlich erforderliche Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung verzichten. Dass das Kind und der sorgeberechtigte Elternteil sie wünschten, sei allein allerdings nicht ausschlaggebend. Denn schließlich müsse man auch das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils daran berücksichtigen, das namensrechtliche Band zum Kind aufrechtzuerhalten.

Wenn die Namensänderung jedoch dem Wohl des Kindes diene und dieser Gesichtspunkt schwerer wiege als das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, dürfe man sich über dessen Einwände ausnahmsweise hinwegsetzen. Das treffe hier zu, denn der Vater habe sich von den Kindern geradezu losgesagt. Einen triftigeren Grund für eine Namensänderung gebe es kaum, andernfalls bestünde das Namensband als reine Formalie.

Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. April 2000 - 7 UF 39/00

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