Das Oberlandesgericht Bamberg fand daran nichts auszusetzen (7 UF 39/00). Man könne unter bestimmten Voraussetzungen auf die eigentlich erforderliche Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung verzichten. Dass das Kind und der sorgeberechtigte Elternteil sie wünschten, sei allein allerdings nicht ausschlaggebend. Denn schließlich müsse man auch das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils daran berücksichtigen, das namensrechtliche Band zum Kind aufrechtzuerhalten.
Wenn die Namensänderung jedoch dem Wohl des Kindes diene und dieser Gesichtspunkt schwerer wiege als das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, dürfe man sich über dessen Einwände ausnahmsweise hinwegsetzen. Das treffe hier zu, denn der Vater habe sich von den Kindern geradezu losgesagt. Einen triftigeren Grund für eine Namensänderung gebe es kaum, andernfalls bestünde das Namensband als reine Formalie.
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. April 2000 - 7 UF 39/00
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