Das Oberlandesgericht Naumburg sprach Pferde und Wagen jedoch dem Ehemann zu (3 UF 95/99). Dienten die Pferde nur dem Vergnügen der Familie, wären sie rechtlich als 'Hausrat' zu behandeln. Und Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehörten, würden bei einer Trennung möglichst gerecht verteilt.
Hier verhalte es sich jedoch anders: Alle Umstände - das geringe Familieneinkommen, die Zahl der Pferde und das Vorhandensein von Jungtieren - belegten, dass die Pferde von der Familie nicht (nur) aus Liebhaberei gehalten wurden. Man habe die Tiere vielmehr nebenberuflich genutzt, um ein kleines Zuatzeinkommen zu erzielen. Dazu wolle sie der Ehemann auch weiterhin einsetzen. Daher müsse die Ehefrau - jedenfalls während des Getrenntlebens - auf Pferde und Wagen verzichten.
Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 1999 - 3 UF 95/99
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