Das Kammergericht in Berlin wies den Antrag ab (47 UF 1413/99). Nur wenn triftige, für das Kindeswohl wichtige Gründe es erforderten, dürfe eine Sorgerechtsregelung geändert werden, argumentierten die Richter. Das treffe hier aber nicht zu. Ein psychiatrisches Gutachten und mehrere ärztliche Untersuchungen hätten bestätigt, dass die Mutter die elterliche Sorge sachgerecht ausübe.
Der Vater dagegen projiziere die nicht verarbeitete Kränkung durch die Trennung von seiner Frau auf die Kinder, ignoriere die kindliche Realität und nehme das Bedürfnis der Kinder nicht wahr, mit der Mutter zusammen zu sein. Ständig versuche er, die Kinder der Mutter zu entfremden und erörtere auch das Problem des Sorgerechts mit ihnen in unangemessener Weise. Dieser 'emotionale Missbrauch' könne zur seelischen Belastung für die Kinder werden.
Deshalb hätten auch deren Äußerungen die Entscheidung des Gerichts nicht geändert, obwohl grundsätzlich der Kindeswille in Sorgerechtsfragen zu berücksichtigen sei. Aber die eindeutige Parteinahme für den Vater verdanke sich nur dem programmierenden väterlichen Einfluss und entspreche nicht den wirklichen Bedürfnissen der Kinder.
Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2000 - 47 UF 1413/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|