Unterhaltspflichtiger muss flexibel sein: Berufliche Qualifikation kann Bewerbung in anderem Bundesland erforderlich machen

Ein gelernter Elektriker schulte zum Prozessleitelektroniker um. Obwohl er sich in den neuen Bundesländern um eine Anstellung bemühte, fand er nichts Passendes und bezog Arbeitslosengeld. Angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse versuchte er, von der Unterhaltsverpflichtung seinen zwei Kindern gegenüber loszukommen. Für die Klage begehrte er Prozesskostenhilfe.

Das Oberlandesgericht Naumburg verneinte dafür jede Erfolgsaussicht und verweigerte deshalb die Prozesskostenhilfe (3 WF 202/99). Bei der Lebensplanung müsse der Unterhaltsschuldner in erster Linie seine Kinder berücksichtigen. Einem Prozessleitelektroniker sei es keineswegs unmöglich, Geld zu verdienen und den Unterhalt aufzubringen. Der Vater habe sich zwar in seinem Wohnort und Umgebung um eine Stelle bemüht. Das genüge aber nicht, denn die neuen Bundesländer seien nur beschränkt industrialisiert. Er müsse sich vielmehr dort nach einem Job umschauen, wo er etwas finden könne, was seiner besonderen Qualifikation entspreche. Also müsse er vorwiegend in den hochindustrialisierten Bereichen der alten Bundesländer - etwa im Münchner Raum, im Ruhrgebiet oder im Rhein-Main-Gebiet - nach einer Stelle suchen.

Bemüht sich ein unterhaltspflichtiger Arbeitsloser nicht ernsthaft genug um einen Arbeitsplatz, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet. Hier nahmen die Richter ein erzielbares (Netto)Einkommen von 1.934 DM an - berechnet nach der Höhe des Arbeitslosengelds und dem vor der Umschulung erzielten Einkommen -, und kamen zu dem Ergebnis, dass diese Summe für den Unterhalt ausreiche. Von diesem nicht vorhandenen Einkommen, sprich: vom Arbeitslosengeld, muss der Vater daher weiterhin die Unterhaltsbeträge von 270 DM und 204 DM für seine Kinder bezahlen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2000 - 3 WF 202/99

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