Angehender Pianist kämpft um mehr Unterhalt vom Vater
1983 wurde der begabte Junge geboren, 1987 wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Das Kind blieb bei der Mutter und bezog vom wohlhabenden Vater Unterhalt, ab 1993 waren es monatlich 1358 Mark. Derzeit besucht er das Gymnasium und lässt sich neben der Schule zum Konzertpianisten ausbilden. Dafür benötige er wesentlich mehr Unterhalt, fand er, und verklagte den Vater. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt anerkannte einen Mehrbedarf durch die Ausbildung, und setzte den Unterhalt auf 2.200 Mark monatlich herauf. Damit war der künftige Musiker allerdings noch nicht zufrieden, er legte Berufung ein - ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof erinnerte ihn daran, dass ein Unterhaltsberechtigter, der Mehrbedarf geltend macht, seine Ansprüche genauestens begründen und belegen muss (XII ZR 152/99). Dem OLG sei nichts anderes übrig geblieben, als den Mehrbedarf des angehenden Künstlers zu schätzen. Denn der Pianist habe zwar allgemein behauptet, für die Teilnahme an Meisterkursen, Wettbewerben und Konzerten fielen ständig hohe Aufwendungen an. Er habe aber keine Aufstellung von Kosten geliefert, die man hätte überprüfen können, und nicht erläutert, welche Ausgaben wofür nötig gewesen seien. Statt dessen habe er umfängliche und weitgehend ungeordnete Stapel von Unterlagen vorgelegt, die zwar seine musikalischen Aktivitäten beleuchteten, aber keine nachvollziehbare Auflistung der Summen enthielten, die er für diese Kurse und Auftritte ausgegeben habe. Deshalb helfe ihm jetzt die Beschwerde darüber nichts, dass das OLG diverse Posten nicht berücksichtigt und seinen Bedarf zu niedrig geschätzt habe.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99