Das Oberlandesgericht (OLG) Celle war da anderer Ansicht (19 UF 253/00). Im Bürgerlichen Gesetzbuch sei geregelt, dass jedes Kind ein Recht auf Umgang mit seinem Vater habe und der Vater dazu verpflichtet sei. Wenn er sich weigere, könne er auch mit Zwangsgeld belegt werden.
Auch die Berufung auf seine Grundrechte half dem widerspenstigen Vater nichts. Die von der Verfassung garantierte Handlungsfreiheit werde nur im Rahmen der Gesetze gewährt, stellte das OLG fest. Ob er mit seinem nichtehelichen Kind Kontakt aufnehme, sei keineswegs nur Privatsache des Vaters. Denn immerhin habe er durch den sexuellen Kontakt mit der Mutter zur Geburt eines Kindes beigetragen, dessen Persönlichkeitssphäre von dieser Frage berührt werde. Dass er seine Familie schützen wolle, verbiete es dem Vater ebenfalls nicht, mit seinem Jungen Kontakt aufzunehmen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2000 - 19 UF 253/00
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