Vom Arbeitslosengeld könne der Mann nicht mehr als jeweils 185 Mark aufbringen, befanden die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (10 UF 157/98). Er sei während dieses halben Jahrs der Arbeitslosigkeit nicht verpflichtet gewesen, für den Kindesunterhalt hinzu zu verdienen. Denn solche Einkünfte wären auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden. Die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz hätte wahrscheinlich genau so viel Zeit beansprucht, und schließlich habe der Mann davon ausgehen können, erneut eingestellt zu werden und dann wieder genügend zu verdienen.
Nun sehe es aber anders aus: Zwar habe sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters angesichts des stark gesunkenen Lohns (gerade mal 1.800 Mark netto) nicht erhöht. Er habe eben wegen der schlechten Arbeitsmarktlage den Billiglohn-Job annehmen müssen. Jedenfalls könne man ihm nun aber zumuten, etwa 200 Mark monatlich hinzu zu verdienen. Das mache lediglich 2 bis 3 Stunden Mehrarbeit wöchentlich (über die Regelarbeitszeit von 38 Stunden hinaus) aus. Es werde bei der Berechnung des Unterhalts für die minderjährigen Kinder daher nicht vom tatsächlichen Nettoverdienst von 1.800 Mark, sondern von 2.000 Mark Einkommen monatlich ausgegangen. Dem Alter entsprechend muss der Vater jetzt für das 12-jährige Mädchen 330 Mark, für den 9-jährigen Sohn 270 Mark monatlich zahlen.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. März 1999 - 10 UF 157/98
P.S.: Anzumerken ist, dass die hier angenommene Verpflichtung eines ganztägig beschäftigten Unterhaltspflichtigen, eine bezahlte Nebentätigkeit anzunehmen, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird. Trotz der seit Jahren bestehenden hohen Arbeitslosigkeit verstärkt sich aber die Tendenz, an den Unterhaltsschuldner hohe Anforderungen zu stellen, wenn es um den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder geht. Ab 1.7.1998 stehen übrigens volljährige unverheiratete Kinder den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleich, sofern sie im elterlichen Haushalt leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
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