Eltern streiten mit dem Lebensgefährten ihres toten Sohnes ums Grab
Seine letzte Ruhestätte fand ein Verstorbener an dem Ort, den er sich zu Lebzeiten selbst ausgesucht hatte. Seinen Eltern passte jedoch die auswärtige Grabstätte nicht. Sie ließen deshalb drei Jahre später die Leiche ausgraben und ihren Sohn an anderem Ort beisetzen. Als sein langjähriger Lebensgefährte und Erbe davon erfuhr, zog er vor Gericht und verlangte er die Rückführung des Leichnams.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, die Eltern müssten der Umbettung der sterblichen Überreste ihres Sohnes zustimmen (9 U 198/00). Maßgeblich sei in erster Linie der Wille des Verstorbenen, der den Bestattungsort selbst ausdrücklich bestimmt habe. Deshalb könnten die Eltern dem Verlangen nach erneuter Verlegung auch nicht die Achtung vor der Totenruhe entgegenhalten, meinten die Richter, die sie im Übrigen auch nicht respektiert hätten. Der Lebensgefährte, der bei der Totenfürsorge einem Angehörigen gleichgestellt sei, fordere zu Recht, dass der Leichnam seines Freundes in das ursprüngliche Grab zurückgebracht werde.
(Grundsätzlich nimmt derjenige die so genannte Totenfürsorge wahr, den der Verstorbene hierzu bestimmt hat. Das können nicht nur die - allerdings in erster Linie dazu berufenen - Angehörigen sein. Der Fürsorgeberechtigte bestimmt vor allem den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Beisetzung.)
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2001 - 9 U 198/00