Beim Landesarbeitsgericht Köln hatte sie damit keinen Erfolg (10 Sa 69/99). Anspruch auf Nachzahlung von Lohn könne man in solchen Fällen nur geltend machen, wenn die Beteiligten eine spätere Vergütung ausdrücklich vereinbart hätten. Das habe die Frau aber nicht belegen können - im übrigen hätte sie dann ihren Anspruch schon früher geltend machen müssen.
Ansonsten gelte grundsätzlich: Dienstleistungen, die ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringe, fänden nicht auf Basis eines Arbeitsvertrags statt. Sie seien als Gefälligkeit anzusehen, die der Partner unentgeltlich und nicht im Hinblick auf eine Vergütung leiste. Das gelte vor allem für kleine und kleinste "Familienbetriebe, in denen jeder das Seine zum Gelingen beitrage".
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 1999 - 10 Sa 69/99
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