Ehefrau bedroht und bloßgestellt
Eine Ehefrau schrieb erotische Kurzgeschichten - allerdings nur zu ihrem und ihres Mannes Vergnügen. Irgendwann kam es zum Zerwürfnis zwischen den Eheleuten. In Briefen an seine Frau und mündlich gegenüber anderen Personen drohte der Mann, er werde seine Frau umbringen. Auch hängte er die intimen Ehegeschichten seiner Gattin an die große Glocke. Unter diesen Umständen wollte die Frau das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr vor der Scheidung nicht abwarten.
Das Oberlandesgericht Brandenburg zeigte Verständnis für ihren Antrag (9 UF 166/00). Es sei für die Frau nicht länger zu ertragen, mit diesem Mann zusammenzuleben, das 'Festhalten am Eheband' wäre unter diesen Umständen eine 'unzumutbare Härte'. Seine Morddrohungen seien durchaus ernst zu nehmen, auf 'Erregung und eine psychische Ausnahmesituation' könne sich der Ehemann nicht herausreden. Zum einen habe er die Drohungen zu verschiedenen Zeitpunkten wiederholt - so z.B. im Beisein einer Mitarbeiterin des Jugendamts -, es gehe also nicht um einen 'spontanen Wutanfall'. Zum anderen sei eine Ausnahmesituation noch lange keine Rechtfertigung dafür, eine Person mit dem Tode zu bedrohen. Obendrein habe der Mann auch noch die Intimsphäre der Ehefrau verletzt, indem er ihre (ausschließlich für den privaten Gebrauch gedachten) erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht habe. Unter solchen Umständen müsse die Ehefrau mit dem Scheidungsantrag nicht ein ganzes Jahr zuwarten, entschieden die Familienrichter.
Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18. Januar 2001 - 9 UF 166/00