Rettet kranke Mutter vor der Zwangsversteigerung?
Die Eigentumswohnung einer hoch verschuldeten Frau sollte zwangsversteigert werden - ihre Gläubigerin, eine Bank, hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung beantragt. Mit dem Argument, dies brächte ihre herzkranke 90-jährige Mutter in Lebensgefahr, die seit 30 Jahren in der Wohnung lebe, versuchte die Schuldnerin, den Gang der Dinge aufzuhalten. Der Hausarzt der Mutter bestätigte, dass die herzkranke Greisin diese Aufregung vermutlich nicht überstehen würde.
In zwei Instanzen scheiterte die Frau mit ihrem Antrag, die Zwangsversteigerung hinauszuschieben. Ein gesundheitliches Risiko für die Mutter der Schuldnerin bestehe erst, wenn die Wohnung geräumt werde und sie zum Auszug gezwungen würde, behauptete das Landgericht. Es gebe also keinen Grund, die Zwangsversteigerung zu verschieben: Die Tochter solle der Mutter den Ernst der Vermögenssituation schonend beibringen oder ihr das Versteigerungsverfahren verschweigen.
Das Oberlandesgericht Hamm konnte sich mit dieser Entscheidung des Landgerichts nicht anfreunden, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (15 W 66/01). Im Vollstreckungsverfahren zählten nicht nur die Belange der Gläubiger. Wenn zu befürchten sei, dass eine Zwangsversteigerung das Leben der alten Frau in Gefahr bringe, müsse man diese aufschieben. Das Landgericht habe unterstellt, eine bedrohliche Situation könnte erst dann eintreten, wenn die alte Frau ihren seit Jahren vertrauten Lebensraum verlassen müsse. Anzunehmen, dass ihr das bloße Wissen um die bevorstehende Räumung nicht schade, sei aber lebensfremd und auch aus dem Attest so nicht herauszulesen. Zumindest hätte man den Hausarzt oder einen Kardiologen zu dieser Frage anhören müssen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2001 - 15 W 66/01