Trotz Betreuung der nicht ehelichen Tochter:
Ein Mann hatte sich von seiner Familie getrennt und lebte mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Während die Freundin trotz der Geburt einer Tochter weiterhin ihrem Beruf nachging, gab er seinen Job auf und betreute das Kind. Seiner Frau erklärte er, er könne für die beiden ehelichen Kinder nun keinen Unterhalt mehr zahlen, da er über kein eigenes Einkommen mehr verfüge.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte ihn jedoch dazu, den Unterhalt weiterhin zu zahlen (7 UF 148/99). Seine Frau könne den Unterhalt der Kinder nicht selbst finanzieren, während seine Lebensgefährtin über eigene Einkünfte verfüge und damit den Unterhalt der gemeinsamen Tochter ohne weiteres bestreiten könne. Unter diesen Umständen könne er sich nicht gegenüber der Familie darauf berufen, zahlungsunfähig zu sein. Er müsse entweder wieder eine volle Arbeitsstelle annehmen, um Einkommen zu erzielen, oder - wenn er sich weiterhin um das nicht eheliche Kind kümmern wolle - an den Wochenenden oder frühmorgens einer Aushilfstätigkeit nachgehen. Es gebe auch noch eine dritte Möglichkeit, seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen: Er könne für sich selbst von der Mutter des nicht ehelichen Kindes Unterhalt fordern (als Ausgleich für die Betreuung) und seinen minderjährigen Kindern davon den geschuldeten Unterhalt zahlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 - 7 UF 148/99