Geld von Angehörigen für ihre Pflege ...
Ein Winzer und seine Ehefrau versorgten in ihrem Haushalt den Bruder der Frau, der
auf ständige Pflege und Aufsicht angewiesen war. Mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
und der Sozialbehörden erhielten sie dafür aus dem Vermögen des pflegebedürftigen Verwandten
monatlich 1100 DM. Diesen Betrag stufte das Finanzamt als "Einkommen" ein und wollte dafür
Einkommensteuer sehen.
Der Bundesfinanzhof ersparte dem Ehepaar die Zahlung und entschied, dass "für die Pflege von
Angehörigen empfangene Beträge grundsätzlich nicht zu versteuern" sind (IX R 88/95). Wenn Angehörige
familiär zusammen lebten und dabei untereinander Leistungen erbrächten und Zahlungen empfingen, sei
dies nicht mit dem üblichen wirtschaftlichen Austausch von Leistungen zu vergleichen, der die Mehrung
des Einkommens bezwecke. Und nur dafür sei Einkommensteuer fällig. Wenn ein Steuerpflichtiger einen
Verwandten in seinen Haushalt aufnehme, um ihn zu pflegen, diene diese Tätigkeit der familiären
Lebensgemeinschaft und nicht der Einkommensmehrung - selbst wenn er dafür aus dessen Vermögen einen
Ausgleich in Geld bekomme.
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Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1999 - IX R 88/95