Ehemann soll das Haus verlassen
Eine Ehe war in die Brüche gegangen. Das Paar wohnte zwar noch zusammen mit der zehnjährigen Tochter in einem Einfamilienhaus, das beiden gemeinsam gehörte - allerdings räumlich voneinander getrennt. Mit dem Antrag, ihr bis zur Scheidung (also während des Trennungsjahres) das Haus 'zur alleinigen Nutzung zuzuweisen', scheiterte die Frau beim Amtsgericht.
Die Ehewohnung ist in dieser Zeit zwischen den Partnern aufzuteilen, entschied das Amtsgericht Saarbrücken (40 F 140/02 WH). Das Haus sei dafür groß genug. Angesichts des bescheidenen Einkommens Geld für eine zweite Wohnung auszugeben, biete sich nicht gerade an. Den Ehemann per Gerichtsbeschluss des Hauses zu verweisen, käme nur in Betracht, wenn Gewalttaten zu befürchten wären oder das Wohl des Kindes auf dem Spiel stünde.
Das sei aber hier nicht der Fall. Dem Mädchen bedeute es viel, den Vater in der Nähe zu wissen. Auch sei die häusliche Atmosphäre nicht so gespannt und nachhaltig gestört, dass ein erträgliches Miteinander unmöglich wäre. Zumindest habe das Kind erklärt, die Eltern stritten nicht mehr und hätten sich auch darüber verständigt, wer wann das einzige Bad nutzen könne. Die Eltern seien also durchaus in der Lage, sich im Interesse des Kindes zusammenzureißen und aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Mai 2002 - 40 F 140/02 WH