Der Bundesgerichtshof bejahte diese Frage in einer Grundsatzentscheidung (VI ZR 24/98 - jedenfalls im Verhältnis zu Kassenpatienten; wie es mit der Haftung gegenüber Privatpatienten aussieht, ließen die Richter offen). Begründung: In einer solchen Praxis sei eine vertragliche Beziehung, d.h. ein Behandlungsvertrag des Patienten mit allen Ärzten anzunehmen. Durch ihr nach außen hin gemeinsames Auftreten (gemeinsame Briefbögen usw.) hätten die Frauenärzte zu erkennen gegeben, dass jeder von ihnen die angebotenen gynäkologischen Leistungen in gleicher Weise erbringen könne und wolle, jedenfalls bei Kassenpatienten. Sie müssten deshalb dem Patienten gegenüber auch gemeinsam einstehen für Versäumnisse des behandelnden Arztes.
Umgekehrt wolle auch der Patient - selbst wenn er sich in der Gemeinschaftspraxis an einen bestimmten Arzt seines Vertrauens wende - die Vorteile einer Ärztegemeinschaft nutzen, also zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehungen treten. So könne hier der Kassenpatient, wenn sein behandelnder Arzt verhindert sei, ohne weitere Überweisungsformalitäten jederzeit auf einen Vertreter zurück greifen. Ein Vorteil sei auch die meist bessere personelle und apparative Ausstattung einer Gemeinschaftspraxis. Und es bestehe die Möglichkeit, dass die Ärzte über medizinische Zweifelsfälle mit den Kollegen sprächen - ein weiterer Vorteil für den Patienten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98
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