Alle für einen

Auf dem Praxisschild wiesen sich mehrere Ärzte als "Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe" aus. Bei Kassenpatienten verwendeten sie gemeinsame Briefbögen, Kassenrezepte und Überweisungsscheine. Ihre Leistungen rechneten die Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung gemeinschaftlich ab. Als einem von ihnen bei der Behandlung einer Patientin ein Missgeschick unterlief, verklagte diese alle Ärzte der Gemeinschaftspraxis auf Schadenersatz. Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage der gemeinsamen Haftung, d.h. darum, ob der Umstand des Zusammenschlusses der Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis bereits für die Annahme genügt, dass nicht nur der behandelnde Arzt für einen Kunstfehler haftet, sondern auch die ärztlichen Kollegen.

Der Bundesgerichtshof bejahte diese Frage in einer Grundsatzentscheidung (VI ZR 24/98 - jedenfalls im Verhältnis zu Kassenpatienten; wie es mit der Haftung gegenüber Privatpatienten aussieht, ließen die Richter offen). Begründung: In einer solchen Praxis sei eine vertragliche Beziehung, d.h. ein Behandlungsvertrag des Patienten mit allen Ärzten anzunehmen. Durch ihr nach außen hin gemeinsames Auftreten (gemeinsame Briefbögen usw.) hätten die Frauenärzte zu erkennen gegeben, dass jeder von ihnen die angebotenen gynäkologischen Leistungen in gleicher Weise erbringen könne und wolle, jedenfalls bei Kassenpatienten. Sie müssten deshalb dem Patienten gegenüber auch gemeinsam einstehen für Versäumnisse des behandelnden Arztes.

Umgekehrt wolle auch der Patient - selbst wenn er sich in der Gemeinschaftspraxis an einen bestimmten Arzt seines Vertrauens wende - die Vorteile einer Ärztegemeinschaft nutzen, also zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehungen treten. So könne hier der Kassenpatient, wenn sein behandelnder Arzt verhindert sei, ohne weitere Überweisungsformalitäten jederzeit auf einen Vertreter zurück greifen. Ein Vorteil sei auch die meist bessere personelle und apparative Ausstattung einer Gemeinschaftspraxis. Und es bestehe die Möglichkeit, dass die Ärzte über medizinische Zweifelsfälle mit den Kollegen sprächen - ein weiterer Vorteil für den Patienten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98

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