Betreuerin erhält Hausverbot im Pflegeheim

Darf sie den Heimvertrag des Betreuten deshalb fristlos kündigen?

Die langjährige Lebensgefährtin eines Mannes war vom Amtsgericht zu dessen Betreuerin bestellt worden, als er nach einem Unfall jahrelang im Wachkoma lag. Im März 1998 wurde der Patient in ein Pflegeheim eingewiesen. Schon bald war die Betreuerin mit der Behandlung des Patienten durch Pflegepersonal und Ärzte unzufrieden. Diese wiederum warfen ihr vor, selbst Medikamente zu verabreichen und medizinisches Gerät zu manipulieren. Da dies nach Meinung der Heimleitung den Patienten in Lebensgefahr brachte, bekam die Betreuerin Hausverbot. Die Frau kündigte daraufhin Anfang Juni den Heimvertrag fristlos und ließ den Wachkoma-Patienten in ein anderes Pflegeheim überweisen, wo er wenige Tage später starb. Die Heimleitung forderte von der Betreuerin - die auch Erbin des Verstorbenen war - 10.820 DM Schadenersatz, weil der Heimplatz 56 Tage unbelegt geblieben war.

Das Landgericht Kempten wies die Klage ab (1 O 399/99). Dem Pflegeheim stehe kein Schadenersatz zu, da das Hausverbot eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zu den Aufgaben eines Betreuers gehörten selbstverständlich auch Besuche beim Betreuten, um sich von dessen Wohlergehen zu überzeugen. Bei einem Wachkoma-Patienten könne ein Betreuer ohne Zugang zum Betreuten überhaupt nichts ausrichten.

Dass die Lebensgefährtin den Patienten tatsächlich in Lebensgefahr gebracht habe, sei durch nichts belegt. Nur dann wäre ein Hausverbot angebracht gewesen, das allerdings nicht die Heimleitung verhängen dürfe: Allein das zuständige Gericht sei befugt, die Kompetenzen eines Betreuers zu bestimmen und gegebenenfalls auch wieder einzuschränken.


Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. August 2000 - 1 O 399/99
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