Umschulung bringt wenig ein
Wer minderjährige Kinder zu unterhalten hat, ist verpflichtet, den Unterhalt sicher zu stellen. Verdient
der/die Unterhaltspflichtige wenig, muss er/sie deshalb zusätzlich zur Arbeit eine Nebentätigkeit suchen; ist
er/sie arbeitslos, muss er/sie sich intensiv um Arbeit bemühen und "ernsthafte Bewerbungen" nachweisen. Anders
verhält es sich bei einer Umschulung, wie das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen entschied (WF 87/98). Der Vater
einer minderjährigen Tochter, der längere Zeit arbeitslos gewesen war, hatte im Sommer 1998 eine vom Arbeitsamt
angebotene, dreijährige Umschulung zum Systemelektroniker begonnen. Während dieses Zeitraums bezog der Mann nicht
mehr Arbeitslosengeld, sondern ein Unterhaltsgeld von 973 DM monatlich. Da das Arbeitsamt seine Teilnahme an dieser
Maßnahme organisiert und bewilligt habe, so das OLG, könne man davon ausgehen, dass die Umschulung "arbeitsmarktpolitisch
und individuell sinnvoll" sei und seine Aussichten auf einen Job verbessere. Deshalb dürfe sich der Mann angesichts des
niedrigen Unterhaltsgelds für die Dauer der Umschulung darauf berufen, dass er den Unterhalt für seine Tochter nicht
aufbringen könne. Er sei auch nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Nebentätigkeit auszuüben, denn das würde den Erfolg
der Umschulung gefährden. Allerdings müsse er sich schon vor Abschluss der Umschulung "mit der gebotenen Intensität um
einen neuen Arbeitsplatz" kümmern, um danach seine Unterhaltspflicht wieder erfüllen zu können.
Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 15. Dezember 1998 - WF 87/98