Eheähnliche neue Beziehung und Trennungsunterhalt

Herabsetzung des Unterhalts ist auch dann gerechtfertigt, wenn der neue Partner der Ehefrau homosexuell ist

Ein Ehemann, der von seiner Frau getrennt lebte und ihr Unterhalt zahlte, klagte auf Kürzung des Trennungsunterhalts. Er sei nach einem Herzinfarkt erwerbsunfähig, argumentierte er, beziehe nur noch Rente und verfüge somit über ein wesentlich geringeres Einkommen als früher. Außerdem lebe seine Ehefrau mittlerweile in einer eheähnlichen Beziehung mit einem neuen Partner. Das könne man so nicht sagen, wehrte seine Frau ab, denn ihr Freund sei homosexuell und die Beziehung 'rein platonisch'.

Damit kam sie beim Bundesgerichtshof jedoch nicht durch (XII ZR 159/00). Ob ihre Beziehung 'intim' sei oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Jedenfalls unterhalte sie zu ihrem neuen Partner ein Verhältnis, das in wesentlichen Punkten einer Ehe gleichkomme: ständige Unterstützung im Alltag, gemeinsame Freizeitgestaltung und eine langfristige gemeinsame Zukunftsplanung. Letzteres sei durch die Tatsache belegt, dass sie mit dem Lebenspartner zusammen ein Grundstück gekauft habe. All das gehe über eine bloße Freundschaft weit hinaus. Eine solche Verbindung rechtfertige grundsätzlich die Annahme, dass die unterhaltsberechtigte Frau durch die neue Partnerschaft 'wie in einer Ehe' versorgt sei. Unter diesen Umständen sei es für den Ehemann nicht länger zumutbar, uneingeschränkt für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00
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