Aus Wut Geld verbrannt
Acht Jahre lang legten Eheleute ihre gemeinsamen Ersparnisse auf ein Festgeldkonto bei der
Sparkasse. Dann kam es zum Zerwürfnis. Aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe hob
der Ehemann das ganze Geld vom Konto ab und verbrannte es im Ofen. Das Oberlandesgericht Rostock
gewährte der bedürftigen Ehefrau Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zugewinnausgleich bei
der Scheidung (8 WF 295/98). (Zugewinnausgleich: Ist während der Ehe das Vermögen eines Ehegatten
mehr gewachsen als das des Partners, kann der Partner bei der Scheidung die Hälfte des Überschusses
verlangen.) Wer am gemeinsamen Vermögen seine Enttäuschung und Wut auslasse, um den Partner empfindlich
zu treffen, handle illoyal, so die Richter. Enttäuschung sei dafür keine Entschuldigung. Die gemeinsamen
Ersparnisse sinnlos zu vernichten, erfülle den Tatbestand der Verschwendung, denn die "Geldausgabe" sei
"objektiv unnütz" und stehe zum Vermögen des Ehepaars in keinem Verhältnis. Durch die Vernichtung von
Vermögenswerten könne sich der unbeherrschte Ehemann aber nicht von seiner Pflicht zum Zugewinnausgleich
befreien: Für einen solchen Fall sehe nämlich das Gesetz vor, dass der vergeudete Betrag auf das Endvermögen
des illoyalen Partners aufgeschlagen werde. Das ergebe dann einen höheren Zugewinn während der Ehe und die
Verpflichtung, den geschädigten Partner daran teilhaben zu lassen. Wie sich das im konkreten Fall in Mark und
Pfennig auswirkt, muss nun das Familiengericht im Scheidungsverfahren noch ausrechnen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Januar 1999 - 8 WF 295/98