Für Kindesunterhalt muss Selbstständiger notfalls abhängig arbeiten gehen

Ein selbstständiger Steinverleger wollte für seine Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen. Er verwies auf gesunkene Gewinne. Bei einem Gewinn von etwas über 20.000 DM blieben ihm nach Abzug von Steuern und Krankenkassenbeiträgen monatlich gerade einmal 1.371 DM für seinen Lebensunterhalt übrig, rechnete er vor. Von der Justiz forderte er, seinem Kind den Anspruch auf Unterhalt zu entziehen.

Beim Oberlandesgericht Hamm kam er mit diesem Verlangen nicht durch (11 WF 110/2001). Angesichts einer Umsatzsteigerung von 91.306 DM (1997) auf 155.950 DM (2000) sei das Gejammer des Handwerkers über die andauernde Krise seines Betriebs nicht recht nachvollziehbar. Sein Gewinn sei nur gesunken, weil in der gleichen Zeit die Personalkosten aus unerfindlichen Gründen auf das Vierfache gestiegen seien.

Doch selbst wenn man seine Zahlen akzeptierte, ergebe sich daraus nicht die Konsequenz, den Unterhalt zu streichen: Wenn eine Person selbstständig tätig sei und für minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen habe, müsse diese für Krisenzeiten Rücklagen bilden oder notfalls den Betrieb aufgeben, um anderweitig Geld zu verdienen. Blieben also wirklich Gewinne aus, müsse sich der Handwerker um eine vergleichbare Tätigkeit in abhängiger Stellung bemühen.

Auf Grund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Steinverleger könnte er einen Stundenlohn von 22 DM und damit ein Bruttogehalt von 3.674 DM (bzw. ein Nettoeinkommen von 2.340 DM) erzielen. Für den eigenen Bedarf dürfe jeder Unterhaltspflichtige monatlich 1.640 DM behalten. Also könnte er 700 DM zum Mindestunterhalt seiner Tochter beisteuern.


Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2001 - 11 WF 110/2001
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