Beim Oberlandesgericht Hamm kam er mit diesem Verlangen nicht durch (11 WF 110/2001). Angesichts einer Umsatzsteigerung von 91.306 DM (1997) auf 155.950 DM (2000) sei das Gejammer des Handwerkers über die andauernde Krise seines Betriebs nicht recht nachvollziehbar. Sein Gewinn sei nur gesunken, weil in der gleichen Zeit die Personalkosten aus unerfindlichen Gründen auf das Vierfache gestiegen seien.
Doch selbst wenn man seine Zahlen akzeptierte, ergebe sich daraus nicht die Konsequenz, den Unterhalt zu streichen: Wenn eine Person selbstständig tätig sei und für minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen habe, müsse diese für Krisenzeiten Rücklagen bilden oder notfalls den Betrieb aufgeben, um anderweitig Geld zu verdienen. Blieben also wirklich Gewinne aus, müsse sich der Handwerker um eine vergleichbare Tätigkeit in abhängiger Stellung bemühen.
Auf Grund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Steinverleger könnte er einen Stundenlohn von 22 DM und damit ein Bruttogehalt von 3.674 DM (bzw. ein Nettoeinkommen von 2.340 DM) erzielen. Für den eigenen Bedarf dürfe jeder Unterhaltspflichtige monatlich 1.640 DM behalten. Also könnte er 700 DM zum Mindestunterhalt seiner Tochter beisteuern.
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