Jugendlicher Vater will keine Alimente zahlen

Klage gegen die Frauenärztin seiner Freundin bleibt ohne Erfolg

Wie sich erst später herausstellen sollte, hatte ein 15-jähriger Junge im Oktober 1998 mit seiner damals 12-jährigen Freundin ein Kind gezeugt. Im Januar suchte das Mädchen nichtsahnend - in Begleitung der Mutter - eine Frauenärztin auf, um sich über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung zu informieren. Die Medizinerin untersuchte das Mädchen und verschrieb ihr die Anti-Babypille - dass die Patientin bereits schwanger war, fiel ihr nicht auf. Einen Schwangerschaftstest führte sie nicht durch.

Zu diesem Zeitpunkt wäre ein legaler Schwangerschaftsabbruch noch möglich gewesen, warf später der unfreiwillig Vater gewordene Jugendliche der Medizinerin vor. Wenn seine Freundin schon im Januar erfahren hätte, dass sie schwanger sei, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Deshalb schulde ihm die Frauenärztin Entschädigung für den Kindesunterhalt, weil sie die Schwangerschaft übersehen habe.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Jungen ab (VI ZR 190/01). Es sei zwar richtig, dass die Frauenärztin bei einer sorgfältigen Untersuchung der Patientin die Schwangerschaft festgestellt hätte. Ihre Nachlässigkeit bei der Untersuchung der jungen Mutter führe aber nicht zu einem Anspruch des Vaters auf Schadenersatz. Die Medizinerin schulde nur der Patientin eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, nicht aber Dritten. Ein Schwangerschaftsabbruch wäre in diesem Fall zwar nicht strafbar gewesen. Das bedeute aber nicht umgekehrt, dass aus der Unterlassung des Schwangerschaftsabbruchs ein Anspruch gegen die Ärztin auf Ersatz des 'Unterhaltsschadens' abzuleiten wäre.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01
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