Keine Erwerbsunfähigkeitsrente für psychisch Kranke beantragt
Für Vermögenssorge zuständige Betreuerin haftet für entgangene Zahlungen
Eine Schauspielerin hatte wegen psychischer Probleme ihre Arbeit verloren. Nachdem sie wegen Depressionen und Selbstmordgefahr längere Zeit in einer Klinik war, bestellte das Vormundschaftsgericht im Februar 1996 für sie eine Betreuerin. Diese kümmerte sich eineinhalb Jahre lang um ihre Vermögensangelegenheiten. Als die psychisch Kranke im Sommer 1998 in eigener Regie einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellte, bewilligte man ihr 1.875 DM monatlich. Im Rentenbescheid hieß es, sie hätte die Rente schon ab November 1993 bekommen können. Daraufhin forderte die ehemalige Schauspielerin von der Betreuerin Schadenersatz, weil diese keinen Rentenantrag gestellt hatte.
Das Landgericht Berlin gab ihr Recht (31 O 658/99). Wenn der Betreute kein gesichertes Einkommen habe, müsse der Betreuer auch versuchen, 'Einkommensquellen zu erschließen'. Da hier die Betreute jahrelang krank und arbeitslos gewesen sei, hätte es nahegelegen, für sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Da die Betreuerin nichts dergleichen unternommen habe, habe sie ihre Pflichten verletzt. Im Zweifelsfalle hätte sie sich über das Ausmaß der Krankheit der Betreuten und deren sozialversicherungsrechtliche Ansprüche besser informieren müssen. Schadenersatz stehe der Schauspielerin allerdings nur für die Zahlungen zu, die ihr während der Dauer des Betreuungsverhältnisses entgangen seien.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2001 - 31 O 658/99