Vorab: Durch die Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch der Zivildienst abgeschafft worden. Die Hinweise zur Rechtsprechung im Hinblick auf Wehrdienst und Zivildienst sind daher nur für "Altfälle" relevant und sind auch nicht mehr Bestandteil der eigenen Finanztip-Textsuche.
Kindergeld für Bufdis (Bundesfreiwilligendienst)
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes Leerlaufzeiten, wird das Kindergeld höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes gewährt.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten.
Ein junger Mann wurde zum Grundwehrdienst eingezogen. Sein Vater erhielt die behördliche Mitteilung, während des Soldatendienstes werde das Kindergeld gestrichen. Zu Unrecht, meinte der Familienvater und klagte gegen den Bescheid.
Die Richter des Bundesfinanzhofs belehrten ihn eines Besseren (VI B 176/00). Kindergeld gebe es nur für unterhaltspflichtige Väter bzw. Mütter. Bestehe keine Unterhaltspflicht mehr, fielen nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Kinderfreibetrag und Kindergeld weg.
Ausnahmen von dieser Regel: Für über 18 Jahre alte Kinder werde weiterhin Kindergeld gezahlt, wenn sie arbeitslos seien, sich in der Ausbildung befänden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisteten. Für den Grundwehrdienst gelte jedoch: Eltern, deren Kinder Wehrdienst leisteten, seien wirtschaftlich nicht mehr belastet, weil die Unterhaltspflicht entfalle.
Mit dem Einwand, er müsse seinem Sohn Taschengeld zahlen und ihn am Wochenende versorgen, kam der Vater nicht durch. Dafür sei der Wehrsold da, erklärten die Bundesfinanzrichter. Alles, was darüber hinaus gehe, gehöre nicht zum ('existenznotwendigen') Grundbedarf des Kindes.
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